| Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs | ||||
| Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nur ordentlich kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn
er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem Urteil fest, dass der Vermieter grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen kann. Als Begründung führten die Richter an, dass bei Geschwistern noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, dass es eines zusätzlichen, einschränkenden Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 VIII ZR 276/02) In einem weiteren Urteil vom gleichen Tage hat der BGH entschieden, dass eine "Anbietpflicht" einer Ersatzwohnung grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine andere Wohnung des Vermieters bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. (BGH-Urt. v. 9.7.2003 VIII ZR 311/02) Das Bundesverfassungsgericht hat zu den "Begründungsanforderungen" an eine Eigenbedarfskündigung festgelegt, dass diese nicht zu Lasten des Vermieters überspannt werden dürfen. Die eingeforderten Vermieterangaben (hier: Mietenvergleich, Wohnungsgrößen, Name des miteinziehenden Lebensgefährten usw.) brauchen nicht über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen. (BVerfG-Urt. v. 3.2.2003 1 BvR 619/02) |
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