| Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete | ||||
| In der Praxis stellt dich die Frage, ob ein Mieter das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu
mindern, verliert, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt. Für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts am 1.9.2001 leben bei laufenden Mietverhältnissen die bis zu diesem Zeitpunkt erloschenen Minderungsrechte vor dem Hintergrund des Vertrauenschutzes nicht wieder auf, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.7.2003 (VIII ZR 274/02). Bis dahin entstandene monatliche Mietansprüche bleiben demnach von dem neuen Recht unberührt. Für die ab dem 1.9.2001 fällig werdenden Mieten gilt dies jedoch nicht. Hier ist das neue Mietrecht ohne Einschränkung maßgebend und dem Mieter kann sein Recht zur Minderung der Miete nicht abgesprochen werden. Die Bundesrichter stellten in ihrer Begründung jedoch klar, dass der Mieter das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder durch Verwirkung verlieren kann, wenn er den aufgetretenen Mangel gegenüber dem Vermieter erst nach langer Zeit wie im entschiedenen Fall nach zwei Jahren rügt. |
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