Gesamtschuldnerhaftung von Vor- und Nachunternehmer

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer einen Rohbau errichtet und zur Erledigung der Innen- und Außenputzarbeiten einen Putzbetrieb beauftragt. Bei Abnahme der Arbeiten stellte der Auftraggeber u. a. an den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest.

Nun galt es vom BGH die Frage zu klären, ob hier eine Gesamtschuldnerhaftung vorliegt, zumal die Ursache der Mängel zumindest teilweise in beiden Gewerken lag und die Mängel wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können.

Der BGH bejahte die Frage in seinem Urteil vom 26.6.2003 (VII ZR 126/02). Nach seiner Auffassung liegt das maßgebliche Kriterium in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden.

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