| Geschäftsführerhaftung bei Nichtabführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen | ||||
| Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für
das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht
zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt
dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt sich die Beurteilung allerdings anders dar, wenn der GmbH-Geschäftsführer zu den Fälligkeitszeitpunkten der Sozialbeiträge bereits abberufen war. Hier entschieden die Richter, dass er in einem solchen Fall nicht für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftbar gemacht werden kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abberufung zu diesen Zeitpunkten noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002 22 U 99/02) |
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