| Haftung eines GmbH-Geschäftsführers Ausschlussfrist | ||||
| Die Geschäftsführer einer GmbH sind gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten der
Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen,
haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Demnach können GmbH-Geschäftsführer gegenüber der
GmbH grundsätzlich für wirtschaftliche Fehlentscheidungen schadensersatzpflichtig werden. Die Ansprüche daraus verjähren
in fünf Jahren. Etwas anderes gilt allerdings, wenn in dem Geschäftsführervertrag eine Ausschlussfrist vereinbart ist, da sich diese auf alle Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bezieht, solange es sich nicht um eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Diese Ausschlussfrist muss nicht direkt in dem Geschäftsführervertrag genannt sein, i. d. R. reicht es aus, wenn auf eine Regelung verwiesen wird (z. B. Regelungen des BAT), in der eine entsprechende Frist verankert ist. (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.5.2003 5 U 160/02) |
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