| Keine Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten | ||||
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes v. 14.4.2003 (XI B
226/02) entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um
16 % des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch
Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen den verdoppelten Vorwegabzug um 16 % des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf. Der BFH bestätigte die Zweifel des FG. Baden-Württemberg. Der Gesetzeswortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt zwar mehrere Deutungen zu. Es widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Vorwegabzugs, allein auf Grund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten zu berücksichtigen, welche für sich betrachtet die Voraussetzungen der Vorschrift im EStG nicht erfüllen. Denn der Vorwegabzug ist eingeführt worden, um solchen Steuerpflichtigen einen Ausgleich zu bieten, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet diese Auslegung. Ansonsten würden Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit schlechter gestellt als Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielen. |
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