| Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei so genannten echten Verlusten |
||||
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003 (XI B 7/02 und XI B 76/02) entschieden,
dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich (so genannte Mindestbesteuerung) insoweit ernstliche verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum
Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt. In zwei Fällen hat das jeweils zuständige Finanzgericht den Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt. Der BFH wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzämter zurück. Zwar bestehen grundsätzlich von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden kann. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gilt, wenn in einem Jahr so genannte echte Verluste die positiven Einkünfte übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötigt. Im Streitfall sind den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |