Schuldzinsen bei Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes

Mit Schreiben v. 24.4.2003 hat die Finanzverwaltung nun Bereitschaft gezeigt, nicht nur in Herstellungs-, sondern auch in Erwerbsfällen eine vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommene Aufteilung der Anschaffungskosten auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile zu akzeptieren. Dadurch kann der Erwerber, der eine Fremdfinanzierung in Anspruch nimmt, erreichen, dass die gezahlten Schuldzinsen nicht nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf die Gebäudeteile steuerlich berücksichtigt werden können. Er kann bei einem Gebäude, das sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird, seine Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile aufteilen.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung ist, dass die Zuordnung nach außen erkennbar wird, z. B. durch die Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag. Die unterschiedlichen Teile der Anschaffungskosten müssen ferner durch gesonderte Darlehen finanziert und bezahlt werden.

Anmerkung: Diese Grundsätze gelten auch für ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das als selbstständiges Gebäudeteil zu behandeln ist.

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