Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Bei Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer – bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – einen geldwerten Vorteil i.d.R. nach der 0,03-%-Regelung zu versteuern, dafür kann er pauschal ermittelte Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Ist der geldwerte Vorteil niedriger als die auf der Grundlage des km-Pauschbetrags berechneten Werbungskosten, was z. B. bei preiswerten Fahrzeugen der Fall sein kann, ergibt sich per Saldo ein negativer Unterschiedsbetrag, der zu einer Einkunftsminderung führt.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften konnten hingegen bis 31.12.2000 keinen fiktiven Betriebsausgabenabzug in Höhe dieses negativen Unterschiedsbetrags geltend machen. Diese Rechtslage hat sich ab 1.1.2001 mit der Einführung der Entfernungspauschale geändert.

Nach Auffassung des bayerischen Finanzministeriums ist nunmehr ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug des negativen Unterschiedsbetrages möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als der nach der 0,03-%-Methode ermittelte Wert oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale. Das Gleiche gilt auch für die Familienheimfahrten. Der pauschale Ansatz beträgt in diesem Fall 0,002 % des Bruttolistenpreises.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Unternehmer nutzt seinen Pkw im Betriebsvermögen (Bruttolistenpreis 20.000 Euro) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 60 km). Er führt kein Fahrtenbuch.

Kfz-Privatnutzung 1 % aus
20.000 Euro x 12 Monate =
  2.400 Euro
Die zu versteuernde Kfz-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt:    
20.000 Euro x 0,03 % x 60 km x 12 Monate = 4.320 Euro  
Der zulässige Betriebsausgabenabzug beträgt:
230 Tage x 10 km x 0,36 Euro = 828 Euro
230 Tage x 50 km x 0,40 Euro = 4.600 Euro - 5.428 Euro - 1.108 Euro
Kfz-Privatnutzung gesamt     1.292 Euro

Anmerkung: Auch im Fall eines weniger preiswerten Fahrzeugs, das aber niedrige Kosten verursacht, weil es z. B. schon abgeschrieben worden ist, kann sich ein negativer Unterschiedsbetrag ergeben, der steuerlich wirksam angesetzt werden kann.

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