Haftungsausschluss bei sportlichen Wettkämpfen

Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obwohl er ebenso gut in dieselbe Lage hätte kommen können.

Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial gelten, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zählt auch eine wie in diesem Fall zu beurteilende Rennveranstaltung, bei der die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln jederzeit bestand. (BGH-Urt. v. 1.4.2003 – VI ZR 321/02)


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