Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass der Teilnehmer an einem sportlichen
Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu
vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in
Anspruch nimmt, obwohl er ebenso gut in dieselbe Lage hätte kommen können.
Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat. Der Bundesgerichtshof hat
jetzt entschieden, dass diese Grundsätze allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial gelten, bei
denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger
Schadenszufügung besteht. Dazu zählt auch eine wie in diesem Fall zu beurteilende Rennveranstaltung, bei der die Gefahr von
Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln jederzeit bestand. (BGH-Urt. v. 1.4.2003 VI ZR 321/02)
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