E-Mail-Werbung (Spamming) nicht immer rechtswidrig

Viele Unternehmen nutzen die neuen Medien wie das Internet zur Erleichterung der täglichen Arbeit, oder auch um über dieses Medium ihre Produkte bzw. Dienstleistungen zu präsentieren. Diese neuen Techniken beinhalten allerdings nicht nur Vorteile sondern auch Nachteile. So wird verstärkt Werbung über das Internet per E-Mail verschickt, füllt die elektronischen Briefkästen und der Nutzer muss beim Abrufen der Mails häufig viel Zeit aufwenden, die wichtigen von den "lästigen" Mails zu trennen. So manches Unternehmen versuchte sich durch die Erwirkung einstweiliger Verfügungen von dieser modernen Art der Werbung zu befreien. Zu diesem Sachverhalt haben die Gerichte unterschiedliche Entscheidungen getroffen.

Es ist in der Rechtsprechung allgemein unstreitig, dass die Zusendung von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt bzw. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

Dabei muss jedoch unterschieden werden, ob mit einer einmaligen oder mehrmaligen unverlangten Werbezusendung zu rechnen ist. Verschiedene Gerichte kamen zu dem Entschluss, dass bei einmaliger Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie eine einstweilige Verfügung rechtfertigen kann.

Eine einmalige Zusendung ohne Wiederholungsgefahr lässt keinen Anspruch auf Unterlassung zu. In der Zusendung eines Werbe-E-Mails sehen die Gerichte nicht immer einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher erst dann vorliegt, wenn der betriebliche Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
(LG Münster, Urt. v. 3.4.2003 – 12 O 160/03, LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2001 – 5 O 186/01, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.3.2003 – I-15 W 25/03)


zurück zum Inhaltsverzeichnis