| Änderung der vereinbarten Bausumme im Architektenvertrag muss eindeutig sein |
||||
| Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die
Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Für die Änderung
dieser vereinbarten Obergrenze bedarf es einer eindeutigen neuen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu beurteilen, ob ein im Bauantrag angegebener Betrag, der von dem ursprünglich vereinbarten abweicht, als eine solche eindeutige neue Vereinbarung gelten kann. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als neue Obergrenze für die Baukosten vereinbart wird, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet. So enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag regelmäßig keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens. (BGH-Urt. v. 13.2.2003 VII ZR 395/01) |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |