| Ferienjobs für Schüler | ||||
| Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien aber auch außerhalb der
Ferienzeit mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen
sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung insbesondere mit der Frage, ab welchem
Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf auseinander setzen. So dürfen Kinder ab 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. (Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt.) Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit, noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt. Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 400 Euro im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Eine Anmeldung als kurzfristige bzw. Saisonbeschäftigung kann von Vorteil sein, wenn der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung auf max. 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr (ab 1.4.2003 = Kalenderjahr) begrenzt sein muss, was bei Schülern in der Regel erfüllt ist. Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Der Verdienst muss allerdings vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Der arbeitswillige Schüler kann sich aber auch von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte aushändigen lassen und diese seinem Arbeitgeber vorlegen. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird dem Schüler am Jahresende durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Finanzamt erstattet, wenn sein Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ein Monatslohn von bis zu 863,99 Euro bleibt im Jahre 2003 in der Steuerklasse I steuerfrei. Bei dieser Beschäftigungsform wird der Schüler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge entrichtet werden. Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. |
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