| Bürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen Altfälle | ||||
| Bereits im Jahr 2002 erklärte der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen für unzulässig. Bei Altverträgen ist eine
derartige Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer lediglich eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu
stellen hat. Nun hatten sich die Bundesrichter erneut mit der Problematik zu befassen und zu entscheiden, ob der Auftragnehmer die Herausgabe
der Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Bürgschaft auf erstes Anfordern an den Auftragnehmer herauszugeben, obwohl der Auftraggeber aufgrund der letztjährigen Rechtsprechung (s.o.) nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft hat. Der Auftraggeber muss sich lediglich schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen. Auswirkungen auf Altfälle: Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, dass der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat, da, wie oben bereits angemerkt, eine derartige Vereinbarung unzulässig ist. Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidungen abgeschlossen worden sind, werden dahingehend ergänzt, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die Herausgabe der Bürgschaft. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 VII ZR 314/01) |
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