Gewährung von Urlaub – Einführung von Betriebsferien

Der Arbeitgeber hat nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter für bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesem Wunsch entgegenstehen.

In vielen Branchen ist es jedoch für ein Unternehmen sinnvoll Betriebsferien einzuführen, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Diese Entscheidung kann ein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange treffen. Bei einem Unternehmen mit Betriebsrat bedarf es dazu dessen Zustimmung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte in seinem Urteil zu den betrieblichen Belangen aus, dass es durchaus Umstände sein können, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.6.2002 – 11 Sa 378/02)

Das Bundesarbeitsgericht sieht es noch als zulässig an, wenn der Arbeitgeber drei Fünftel des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers für die Betriebsferien verplant.

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