Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gelockert

Die Finanzverwaltung hat sich in einem Schreiben vom 18.02.2003 der neuesten, für die betroffenen Steuerpflichtigen günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen und die einschlägigen Vorschriften zur Inanspruchnahme der Kinderzulage geändert.

Demzufolge wird die Kinderzulage gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält und das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Es reicht demnach aus, wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung bestanden hat. Ferner wird nun die Kinderzulage auch dann gewährt, wenn das Kind, das zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, auswärtig zu Studienzwecken untergebracht ist. Voraussetzung ist, dass das Kind dort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht. Erforderlich ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung zum elterlichen Haushalt gehört.

Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Laufe des Förderzeitraums ist unschädlich. Soweit nach der neuen Verwaltungsauffassung ein Anspruch auf Kinderzulage entsteht, ist mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung zu beantragen.


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