Vermietung von Ferienwohnungen in Eigenregie

Wird eine Ferienwohnung nicht selbst genutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen. In diesem Fall ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.11.2002 klargestellt hat, auch beim Vermieten in Eigenregie.

Damit stellt er sich gegen die bisherige Verwaltungspraxis, die bei einer Vermietung in Eigenregie – im Unterschied zu einer Vermietung durch Einschaltung eines Dritten – das Erbringen von Nachweisen für die Überschusserzielungsabsicht für erforderlich hält.

Wenn die Ferienwohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird, ist zur Belegung der Überschusserzielungsabsicht eine Totalüberschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren erforderlich. Dabei sind Aufwendungen, die auf Leerstandszeiten entfallen, je zu 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen, wenn der Umfang der Selbstnutzung nicht festgestellt werden kann. Nicht zur Selbstnutzung zählen kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung, die durch die Vermietung, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder die Beseitigung von Schäden veranlasst sind.


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