Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuregelung der Zinsbesteuerung auch im europäischen
Rahmen und vor dem Hintergrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.
Hierzu wurde von der Bundesregierung nunmehr ein Gesetzentwurf vorgelegt, der nachfolgende Schwerpunkte enthält.
1. Neuordnung der Besteuerung von Zinsen für Veranlagungszeiträume ab 2004
- Übergang vom Zinsabschlag zur Zinsabgeltungssteuer mit einem Abzugssteuersatz von 25 % des
Kapitalertrags;
- Einführung einer speziellen Veranlagung von Zinsen, die nicht der Zinsabgeltungssteuer unterlegen
haben, zu einem Einkommensteuersatz, der dem Abgeltungstarif entspricht. Dies betrifft im Ausland bezogene Zinserträge;
- Einführung eines Wahlrechts, auch solche Kapitalerträge in die spezielle Veranlagung
einzubeziehen, die der Zinsabgeltungssteuer unterlegen haben, wenn im Kapitalertragsteuerverfahren die Steuerbemessungsgrundlage oder
negative Zinserträge nicht zutreffend berücksichtigt worden sind;
- Einführung eines Wahlrechts, für sämtliche Kapitalerträge einheitlich eine
Veranlagung nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts durchzuführen (das ist bei einem Steuersatz unter 25 %
sinnvoll);
- Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag werden wie bisher schon beim Steuerabzug durch
Erteilung eines Freistellungsauftrags berücksichtigt.
- Die steuerlichen Wirkungen des Pauschalsteuersatzes von 25 % auf Zinsen führen grundsätzlich zu
keinen weiteren steuerlichen oder außersteuerlichen Folgen.
2. Einführung einer Brücke zur Steuerehrlichkeit
- Wurden in der Vergangenheit Steuern verkürzt, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangt werden.
- In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2002
zugeflossenen Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.
- Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus
dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.
- Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres
Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.
- Soweit die Erklärung nicht das gesamte auf Steuerverkürzungen beruhende Vermögen umfasst,
bleibt es hinsichtlich des nicht erklärten Vermögens beim geltenden Recht.
- Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe
einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im
Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat.
- Eine strafbefreiende Erklärung soll erst dann ausgeschlossen sein, wenn vor ihrem Eingang bei der
Finanzbehörde die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts bekannt gegeben oder bereits eine
Selbstanzeige erstattet worden ist.
- Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende
2003 soll ein Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 30.6.2004 erklärt, soll 35 %
Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause abgeschlossen werden.
Steuerpflichtige, die von dem zweiten Teil des Gesetzes "Brücke zur Steuerehrlichkeit" betroffen sind, sollten sich
auf jeden Fall und vor jeder Aktion fachlichen Rat einholen. |