| Vermietung einzelner Räume an die Kinder: Die Vermietung von einzelnen Räumen, die keine
abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern bilden, an volljährige, aber noch unterhaltsberechtigte Kinder, die in einer
Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn Nutzungsüberlassungen und Tätigkeiten, wie z. B.
die Pflege von Angehörigen, die sich im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft vollziehen, sind der Privatsphäre zuzuordnen. Sie können
nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden. |