Vereinbarte Bausumme als Basis für Architektenhonorar

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks, bildet diese Summe auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.

Das vereinbarte Honorar stellt die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk dar. Ist das Werk jedoch mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Aufwendungen übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zugrunde legen.

Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, dass der Architekt oder Ingenieur trotz der Mangelhaftigkeit seines Auftrags eine höhere Vergütung erhalten würde, als ihm bei vertragsgerechter Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 362/01)

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