Veräußerung eines Grundstücks von Eltern an Kinder
zu einem verminderten Kaufpreis

In der Praxis werden Haus- und Grundbesitz häufig aus verschiedenen Beweggründen von den Eltern an die Kinder oder deren Ehegatten mit einem "richtigen Kaufvertrag" verkauft. Ein Grund kann beispielsweise in der Bewilligung einer Eigenheimzulage liegen.

Bei der Preisfindung orientieren sich die Vertragsparteien dabei nicht immer am tatsächlichen Marktwert des Besitzes, sondern an einem Preis, der für den Zweck des Verkaufs am sinnvollsten erscheint. Daher kann der Verkaufspreis u. U. unter dem tatsächlichen Marktwert liegen.

Eine solche Differenz zwischen Kaufpreis und Realwert des Grundstücks kann jedoch dann zu erheblichen Problemen führen, wenn beispielsweise die Ehe der Kinder scheitert.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verkauften die Eltern ihr Haus an die Kinder zu einem geringen Kaufpreis und tilgten damit ihre bestehenden Bankverbindlichkeiten. Nach dem Scheitern der Ehe forderten die Eltern nun den Ex-Partner ihres Kindes auf, die Hälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes des Hauses nachträglich zu zahlen. Als Begründung führten sie an, dass der günstige Kaufpreis nur vor dem Hintergrund der weiteren Ehefortführung verlangt wurde und daher im Falle einer Scheidung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege.

Nach Auffassung der Richter muss in einem solchen Fall zunächst geprüft werden, ob ein reiner Kaufvertrag abgeschlossen wurde, oder ob es sich um eine teilweise unentgeltliche Zuwendung an die Eheleute handele. Denn nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung unterstellt wird, kommt die Vorstellung von einem Fortbestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage ernsthaft in Betracht mit der Folge, dass der Ex-Ehepartner ggf. eine Nachzahlung zu leisten hat. (BGH-Urt. v. 8.11.2002 – V ZR 398/01)

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