Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten mit Urteil vom 19.11.2002 darüber zu entscheiden, ob eine in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt",
wirksam ist.
Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass diese Preisanpassungsklausel unwirksam ist, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
So muss in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach
einem erhöhten Reisepreis ist. (BGH-Urt. v. 19.11.2002 X ZR 243/01 und X ZR 253/01) |