| Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers | ||||
| Die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit
vorlag, hat bei einer eintretenden Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers entscheidenden Einfluss auf die Bewilligung von
Arbeitslosengeld. Bei einem Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrags tätig wird und der als Minderheitsgesellschafter keine sog. Sperrminorität hat, müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Geschäftsführer sei auch als Minderheitsgesellschafter wie ein selbstständiger Unternehmer tätig. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter die wesentlichen betrieblichen und unternehmerischen Entscheidungen gemeinsam bei täglichen Zusammenkünften sowie monatlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen treffen. Der zeitliche Einsatz ohne Überstundenausgleich kann ebenfalls nicht als Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit gewertet werden, da sie für die Geschäftsführerfunktion organtypisch ist. (BSG-Urt. v. 6.3.2003 B 11 AL 25/02 R) Durch einen Antrag beim örtlichen Arbeitsamt kann jedoch schon im Vorfeld für Rechtsklarheit gesorgt werden, ob eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und somit ein Leistungsanspruch besteht. Entsprechende Antragsformulare erhalten die Beschäftigten bei ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist dort oder bei dem Rentenversicherungsträger zur Weiterleitung an das zuständige Arbeitsamt abzugeben. Im Falle einer Zustimmung ist das Arbeitsamt leistungsrechtlich sofern sich in den tatsächlichen Verhältnissen nichts ändert fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. Nach Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kann die Erklärung für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden. Entscheidet das Arbeitsamt, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, wird dies dem Antragsteller unter Angabe der Ablehnungsgründe mitgeteilt. |
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