| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag | ||||
| Rund um die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber tauchen in der Praxis immer wieder
die Fragen auf: Wann hat die Krankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss? Den Arbeitnehmer trifft dem Arbeitgeber gegenüber zunächst die Pflicht die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer der Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeber zu erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zu bringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichen Bescheinigung angegeben. Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständen berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einen Missbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufiger Arbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlich zum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser bei einer solchen Anordnung mitbestimmungspflichtig. |
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