| Falsche Aussage über Schwangerschaft | ||||
| Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen,
die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsabschluss gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung liegen. Das gilt nicht, wenn die
gestellte Frage unzulässig war. So ist beispielsweise die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig,
weil sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 2 AZR 621/01) |
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