Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die
Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis
ein Schaden entstanden ist.
Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist
oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
(BGH-Urt. v. 4.11.2002 II ZR 224/00)
|