Schadensersatz einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist.

Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. (BGH-Urt. v. 4.11.2002 – II ZR 224/00)


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