Arbeitsmarktreform zum 1.1.2003 in Kraft getreten

Am 1.1.2003 trat das Erste und Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Die beiden Gesetze zielen auf die Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung, die Neuausrichtung der beruflichen Weiterbildung und die Stärkung des Dienstleistungscharakters der Bundesanstalt für Arbeit. Eine Ausnahme gilt bei der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung. Sie tritt zum 1.7.2003 in Kraft. Damit sich Arbeitgeber und Verwaltung rechtzeitig darauf einstellen können, werden die Regelungen zu den Mini-Jobs erst zum 1.4.2003 in Kraft treten (siehe Beitrag: Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003).
Über die wichtigsten Teile der neuen Regelungen soll der nachfolgende Beitrag informieren.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt


  • Frühzeitige Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit: Ab dem 1.7.2003 wird die Verpflichtung eingeführt, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung erfolgt eine stufenweise geregelte Minderung des Arbeitslosengeldes.
  • Einführung von Personal-Service-Agenturen: Zur Mobilisierung von Beschäftigungsreserven soll vermittlungsorientierte Zeitarbeit wesentlich stärker als bisher genutzt werden. Es werden deswegen flächendeckend Personal-Service-Agenturen (PSA) eingerichtet. Jedes Arbeitsamt wird verpflichtet, wenigstens eine PSA einzurichten.
    Die Höhe des Arbeitsentgelts in den PSA richtet sich nach den geänderten Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Bei Anstellung in der PSA erhalten Arbeitslose einen Arbeitsvertrag, die Garantie einer fairen Entlohnung und den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll die Förderung eines vormals Arbeitslosen in einer PSA im Regelfall nicht mehr als zwölf Monate betragen.
  • Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG): Zur Förderung der Zeitarbeit wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundlegend überarbeitet. Das AÜG gilt sowohl für die gewerbliche Zeitarbeit als auch für die neu entstehenden PSA.

    Gleichbehandlungsgrundsatz: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern den Arbeitsbedingungen entsprechen, die im Entleihbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Von dieser Regel kann in zwei Fällen abgewichen werden, und zwar
    • in den ersten sechs Wochen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Entlohnung darf jedoch nicht unter dem Arbeitslosenentgelt liegen.
    • sofern ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht.
    Aufhebung bestehender Beschränkungen bei der Arbeitnehmerüberlassung: Im Gegenzug entfallen im AÜG Barrieren, wie das besondere Befristungsverbot, das Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate.
    Die Neuregelungen des AÜG treten erst – mit Ausnahmemöglichkeiten – nach einer Übergangszeit zum 1.1.2004 in Kraft.
  • Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung: Das Recht der Weiterbildungsförderung wird deutlich einfacher. Ab dem 1.1.2003 erhalten Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitsamt die Notwendigkeit einer Weiterbildung dem Grunde nach festgestellt hat, einen Bildungsgutschein.
  • Änderungen im Bereich der Arbeitslosigkeit: Für die Arbeitslosen ergeben sich zahlreiche Änderungen, z. B. im Bereich der Zumutbarkeits- sowie der Sperrzeitregelung, der Dynamisierung und bei der Mobilitätshilfe.
  • Beitragsbonus für Arbeitgeber bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer: Arbeitgeber, die über 55-jährige Arbeitslose einstellen, sind von ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit.
  • Ausweitung der Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung Älterer: Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, wird zunächst befristet für vier Jahre vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • Einrichtung von Job-Centern: Arbeitsämter sollen mittelfristig in so genannte Job-Center umgewandelt werden, die Anlaufstellen von Arbeitsamt und Trägern der Sozialhilfe darstellen.
  • Umsetzung der "Ich- bzw. Familien-AG": Es wird ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss zur Unterstützung der so genannten Ich- bzw. Familien-AG eingeführt. Diese Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet, allenfalls Familienmitglieder mitarbeiten, aber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
    Der Zuschuss beträgt monatlich im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro und ist steuerfrei.
  • Mini-Job-Neuregelungen zum 1.4.2003: Im zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen wurden auch die Mini-Jobs neu geregelt (siehe Beitrag: Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003).

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