| Finanzamt kann den Veräußerer eines Grundstücks zur Grunderwerbsteuer heranziehen |
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| Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2002 wurde die Verpflichtung des
Käufers eines Grundstücks zur Übernahme der Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Auflassung,
Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Seitdem enthalten viele
Kaufverträge keine diesbezüglichen Regelungen mehr. Die Finanzverwaltung kann jedoch in diesem Fall entweder den Käufer oder
den Verkäufer des Grundstücks wegen der festzusetzenden Grunderwerbsteuer in Anspruch nehmen, denn beide stehen als Gesamtschuldner
dafür zur Verfügung. Ein Erlass der Finanzverwaltung besagt, dass das zuständige Finanzamt an die Vertragsbestimmungen zunächst gebunden ist. Fehlt jedoch eine vertragliche Regelung über die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, ist zwar zunächst immer noch der Käufer zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, es liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes, den Verkäufer ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Das kann z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers der Fall sein. Um solche Risiken von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, beim Abschluss des Notarvertrags darauf zu achten, dass der Vertrag einen Passus enthält, der die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer festschreibt. |
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