| Umfangreiches Kontrollmitteilungsverfahren geplant | ||||
| Die Bundesregierung hat am 20.11.2002 den Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen,
der u. a. eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vorsieht, die das gemeinsame Ziel verfolgen, Spekulationsgewinne und Kapitalerträge möglichst
lückenlos zu erfassen und dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Obwohl zwischenzeitlich die Einführung einer
Abgeltungssteuer immer mehr zu einer sicheren Sache wird, hält das Kabinett an seinem Vorhaben offenbar weiterhin fest. Künftig sollen inländische Kreditinstitute und ähnliche Unternehmen sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten verpflichtet sein, bis zum 31.5. des Folgejahres dem Bundesamt für Finanzen über die von ihren Kunden im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte Mitteilungen zu machen. Mitzuteilen sind neben Angaben zur Person bei Veräußerungsgeschäften die Art, Anzahl, der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten (letztere, falls das Kreditinstitut bei der Anschaffung beteiligt war oder sie anderweitig bekannt sind). Bei Termingeschäften ist eine Mitteilung über die Art sowie den Differenzausgleich oder über einen bestimmten Geldbetrag/Vorteil zu machen. Erstmalig sind Veräußerungsgeschäfte sowie Erwerb des Rechts bei Termingeschäften nach dem Gesetzesbeschluss voraussichtlich am 21.2.2003 anzumelden. Ferner sind alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen, von den Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen ebenfalls dem Bundesamt für Finanzen zu melden. Bisher bestand eine Meldepflicht lediglich für die vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag tatsächlich freigestellten Kapitalerträge. Diese Daten sollen auch weiterhin gesondert mitzuteilen sein. Auch die Sozialversicherungsträger werden von den aus den Kontrollmitteilungen gewonnenen Daten, sowohl bezüglich der getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte als auch hinsichtlich der Kapitalerträge, Kenntnis erlangen, was z. B. bei der Festsetzung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung von Bedeutung sein kann. Während die Einführung eines einheitlichen und lebenslänglichen Identifikationsmerkmals für Steuerpflichtige, das die bisherige Steuernummer ersetzen soll, zum jetzigen Zeitpunkt noch lediglich eine Absichtserklärung bleibt, könnte die geplante Abschaffung des § 30a Abgabenordnung, der seit 1936 die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in Banken eingeschränkt hatte, weit reichende Auswirkungen haben. Die Abschaffung des Bankgeheimnisses würde künftig dazu führen, dass im Rahmen einer bei einer Bank durchzuführenden Außenprüfung konkrete Ermittlungen der Prüfer zum Zwecke der Besteuerung der Bankkunden zulässig werden. Bisher waren großflächige Ermittlungen "ins Blaue hinein", sog. Rasterfahndungen, nicht zulässig. Die Informationen über Kundenkonten durften nicht für Besteuerungszwecke ausgewertet werden. Lediglich wenn ein für die zusätzlichen Ermittlungen hinreichender Anlass bestand, z. B. bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, durften sie durchgeführt werden. Ihre Ergebnisse konnten in diesem Fall in Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zusammengefasst werden. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Gesetzänderungsvorhaben konkret verabschiedet werden. |
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