Änderung von Beschäftigungszeiten – Anspruch des Arbeitnehmers

Im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses können sich die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmern ändern; so möchten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer u. U. nach einer Elternzeit zunächst einer Teilzeit- und nach einem gewissen Zeitraum wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

  • Verringerung der Arbeitszeit: Das Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen kann, dass eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Er muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

    Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

    Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.


  • Verlängerung der Arbeitszeit: Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat dieser bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung diesen Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer diesem Wunsch entgegenstehen.

    Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten in einem Fall zu beurteilen, ob dem Arbeitgeber dahingehend eine Aufklärungspflicht obliegt, die ihn verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einer zunächst gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit mitzuteilen, dass eine Reduzierung auch befristet möglich ist, damit der Arbeitnehmer anschließend wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann.

    Eine solche Aufklärungs- und Belehrungspflicht kommt jedoch nur in Betracht, soweit ein besonderer, dem Arbeitgeber erkennbarer Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers besteht. (BAG-Urt. v. 13.11.2001 – 9 AZR 442/00)

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