- Wer zuletzt auffährt, hat Schuld: Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einem
Kettenauffahrunfall nur hinsichtlich des Letztauffahrenden dafür, dass er den Unfall durch Unaufmerksamkeit, unangepasste
Geschwindigkeit oder zu geringen Sicherheitsabstand verursacht hat. Bei den übrigen Unfallbeteiligten besteht dagegen die Möglichkeit,
dass das Fahrzeug durch den Auffahrenden auf den Vordermann aufgeschoben wurde. (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2002 7 U 105/01)
- Ausweichen vor Kleinwild: Einem Kfz-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung
aus der Teilkasko-Versicherung nicht zu, wenn er einem die Straße überquerenden Jungfuchs ausweicht und hierdurch von der
Fahrbahn abkommt. Als Begründung für diese Entscheidung führt das OLG Frankfurt an, dass ein Ausweichen für einen
Kfz-Führer bei sog. niederem Haarwild (z. B. Hasen, Kaninchen, Dachs) dazu gehören auch Jungfüchse objektiv
nicht geboten ist, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringfügige Schäden am Fahrzeug entstehen können.
(OLG Frankfurt, Urt. v. 23. 1. 2002 7 U 100/01)
- Privatfahrt unter Alkoholeinfluss: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den
Fall eines Außendienstmitarbeiters zu entscheiden, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5
Promille einen Verkehrsunfall verursachte. Neben einer Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis für fünf Monate entzogen und sein
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt. Als er Arbeitslosengeld beantragte, verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige
Sperrzeit.
Die Pfälzer Landessozialrichter kamen zu dem Entschluss, dass jemand, der beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist,
gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt, wenn er seinen Führerschein alkoholbedingt verliert. Es kommt dann
nicht darauf an, ob der Führerschein anlässlich einer privaten oder einer beruflich bedingten Alkoholfahrt entzogen wird. Da
hier die eingetretene Arbeitslosigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, darf das Arbeitsamt für die Zahlung des Arbeitslosengeldes
eine Sperrzeit verhängen. (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.7.2002 L 1 AL 134/01)
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