In vielen Fällen ist dem Mieter daran gelegen, früher aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können
als vertraglich möglich. Hilfreich kann hier unter weiteren Voraussetzungen die Stellung eines Nachmieters sein.
Grundsätzlich ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachmieter
vorgestellt wird. Nach Treu und Glauben kann sich für den Mieter jedoch dann ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag
ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er
nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist. (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2002 9 U
8/02) |