Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 29.1.2001 (II ZR 331/00) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Demnach kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden.

Diese Tatsache hat zur Folge, dass nicht wie bisher zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft ausreicht. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die Gesellschafter einer GbR haften (vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen.

In einem weiteren Urteil vom 11.9.2002 (XII ZR 187/00) stellte der BGH jedoch klar, dass die oben genannten Grundsätze nicht auf eine Erbengemeinschaft übertragen werden können. So ist die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft nach Überzeugung der Richter mit der BGB-Gesellschaft nicht vergleichbar, obwohl in beiden Fällen ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden ist. Die Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird.

Demnach können nur die einzelnen Erben gemeinsam Verträge abschließen, die Gemeinschaft als solche dagegen nicht. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann daher mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

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