| Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2003 | ||||
Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der
Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz erhöht sich voraussichtlich von 19,1 % auf 19,5 %; ohne gesetzliche Neuregelung liegt dieser Satz bei 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahme: Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. |
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