Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2003

Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

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Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,
wenn sie im Jahr mehr verdienen als
45.900 € 45.900 €
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,
wenn sie im Monat mehr verdienen als
3.825 € 3.825 €
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 41.400 € 41.400 €
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.450 € 3.450 €
Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 61.200 € 51.000 €
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungs-
beiträge werden berechnet von monatlich höchstens
5.100 € 4.250 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich) 2.380 € 1.995 €
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 325 € 325 €

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz erhöht sich voraussichtlich von 19,1 % auf 19,5 %; ohne gesetzliche Neuregelung liegt dieser Satz bei 19,9 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahme: Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %.

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