| Garagengeld für Dienstfahrzeuge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn | ||||
| Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür leistet, damit sie ihre Dienstwagen in
(eigenen oder selbst angemieteten) Garagen unterstellen, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2002 (VI R 145/99) regelmäßig
nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber führte nur für den (mit monatlich 1 % des Listenpreises angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an, auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen. Dem folgte der BFH jedoch nicht. Wenn die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten, erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses, nicht aber für den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. 1-%-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen. |
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