Steuerfreie "Benzingutscheine"

Eine interessante Alternative zur steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehaltserhöhung stellen steuerfreie Sachbezüge z. B. in Form von Benzingutscheinen dar.

Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben nämlich solche Sachbezüge steuerlich außer Ansatz, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von insgesamt 50 Euro (bis 2001: 50 DM) nicht übersteigen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze. Werden 50 Euro im Monat überschritten bzw. weitere Bezüge gewährt, entfallen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile insgesamt. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Monate ist nicht zulässig. Zu beachten gilt auch, dass Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, auf einen Euro-Betrag lauten und keine konkrete Sache bezeichnen, keine Sachbezüge, sondern Einnahmen in Geld darstellen.

Bei einem Benzingutschein handelt es sich um einen Warengutschein über eine bestimmte Sache, der bei einem Dritten einzulösen ist, sodass die 50-Euro-Grenze zum Tragen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein zusätzlich auf einen Wert beschränkt ist.

Eine Verrechnung mit der Entfernungspauschale ist nicht statthaft, sodass der gesamte Vorteil von 50 Euro pro Monat dem Arbeitnehmer erhalten bleibt.

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