Zur Altersversorgung werden in der
Praxis häufig sog. Direktversicherungen abgeschlossen, die vom
Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden.
- Finanzierung durch den
Arbeitnehmer: Seit 1.1.2002 hat der Arbeitnehmer einen
gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber dem
Arbeitgeber. So kann er die Direktversicherung aus dem laufenden
Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld) finanzieren. Der Arbeitgeber kann die Beiträge
bis zu 1.752 Euro pro Jahr pauschal mit 20 % versteuern. Wird keine
Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen, ist der Arbeitnehmer
verpflichtet die reguläre Lohnsteuer zu übernehmen. Für
die Berechnung wird der gesamte Bruttolohn (Monatslohn plus
Einmalzahlung) herangezogen.
Trägt der Arbeitnehmer die Beiträge zur
Direktversicherung, sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet
werden, dass ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt
wird, denn die Direktversicherung gehört zur Konkursmasse, wenn
für den Arbeitnehmer kein "unwiderrufliches"
Bezugsrecht eingeräumt wurde. Dabei ist es unerheblich, aus
welchen Mitteln sie finanziert worden ist. (BAG-Urt. 3 AZR
136/98)
So kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg
die Beiträge aus eigener Tasche (z. B. durch Gehaltsumwandlung)
gezahlt hat, die Versicherung im Konkursfall des Arbeitgebers jedoch
in die Konkursmasse fällt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil diese Rechtslage für
einen GmbH-Geschäftsführer bestätigt und Folgendes
entschieden: "Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers
abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches
Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des
Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein
Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu,
wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt
worden sind." (BGH-Urt. IX ZR 264/01)
- Finanzierung durch den
Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer die
Direktversicherung auch voll finanzieren, indem er die gesamten
Beiträge zur Versicherung von höchstens 1.752 Euro/Jahr
und die pauschale Lohnsteuer übernimmt. Voraussetzung für
die Pauschalversteuerung ist, dass die Versicherungsleistung im
Erlebensfall nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres fällig
wird, die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten
unwiderruflichen Bezugsrechts im Versicherungsvertrag sowie eine
vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den
Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
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