Pauschale Vergütungen bei Auftragsstornierungen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beinhaltet, dass im Falle einer Auftragsstornierung – unabhängig von den tatsächlichen Kosten – eine pauschale Vergütung fällig wird, ist unter Umständen unwirksam. Auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Auftragsstornierung kann der Verwender dieser Klausel nur bestehen, wenn er nachweisen kann, dass die Kosten in der verlangten Höhe tatsächlich entstanden sind. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.4.2002 – 1 U 1763/00)

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