| Säumige Zahler Nachweis der Rechnungsstellung |
| Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen, was in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000
in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren
Zahlungsverpflichtungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen
nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach
dem Gesetz der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug. Den Nachweis der Zustellung einer
Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies
ist bei normalem Postversand der Rechnungen kaum möglich. Daher
empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die
Rechnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden. |
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