Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit

Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Wann ein Nachtzuschlag angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen ist u. a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht ohne weiteres zurückzugreifen.

Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. (BAG-Urt. v. 5.9.2002 – 9 AZR 202/01)

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