| Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit |
| Nach den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann, wenn
keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Wann ein Nachtzuschlag
angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen
ist u. a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe
des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber
nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht
ohne weiteres zurückzugreifen. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. (BAG-Urt. v. 5.9.2002 9 AZR 202/01) |
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