| Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax |
| Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag
nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer
für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Die Ust.-Voranmeldung muss anders als die Ust.-Jahreserklärung
nicht vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine Abgabe nach amtlichem Vordruck i. S. des Umsatzsteuergesetzes und wirkt fristwahrend. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), wurde vom BFH nicht beanstandet. |
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