| Veräußerungen von Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war |
| Die Veräußerung eines dem
Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstands unterliegt auch dann
in vollem Umfang der Umsatzsteuer (USt.), wenn der Gegenstand ohne das
Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist, wie z. B. beim Kauf eines
Fahrzeugs von einer Privatperson. Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung. Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen. Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der USt.-Jahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstands keine Zuordnungserklärung abgegeben, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat. Der Europäische Gerichtshof weist in einem Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im privaten Bereich erfolgt. Die Finanzverwaltung wird solche Entnahmen mit anschließenden (privaten) Veräußerungen aber wie sie das in einer Verfügung vom 20.6.2002 bekannt gab sehr kritisch beobachten und nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Sie will in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt ist. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt danach eine indizielle Bedeutung zu. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |