Kindergeldschädliche Leistungen

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Kindergeldanspruch setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2002 gilt ein Betrag von 7.188 Euro.

  • Leistungen aus einer Au-pair-Tätigkeit: Auch ein Sprachunterricht während eines Au-pair-Aufenthalts kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht hinreichend gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst.

    Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes. Das gilt sowohl für die Sachleistungen (freie Kost und Unterkunft) als auch für die Geldleistungen (Taschengeld), soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Soweit es sich um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung handelt, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, die zwar unmittelbar nur für Einnahmen von Arbeitnehmern gilt, die aber auch für die im Rahmen anderer Ausbildungsverhältnisse gewährten Sachleistungen eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt, soweit sie nicht offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

    Bei der Ermittlung der Bezüge bleiben solche Bezüge außer Ansatz, die "für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind". Das gilt auch für nicht zweckgebundene Bezüge, wenn sie tatsächlich für Ausbildungszwecke verwendet werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind keine Aufwendungen für solche besonderen Ausbildungszwecke.


  • Vermögenswirksame Leistungen / Sonderzuwendungen: Der Jahresgrenzbetrag ist für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören nach Auffassung des BFH zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes mitzurechnen.

    Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattgefunden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzuwendung im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist.

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig aufzuteilen.

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