Ein Kind, das das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld
dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Der Kindergeldanspruch setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind,
einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2002
gilt ein Betrag von 7.188 Euro.
- Leistungen aus einer Au-pair-Tätigkeit:
Auch ein Sprachunterricht während eines Au-pair-Aufenthalts
kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als
Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht hinreichend
gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich
mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst.
Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit sind
Bezüge des Kindes. Das gilt sowohl für die Sachleistungen
(freie Kost und Unterkunft) als auch für die Geldleistungen
(Taschengeld), soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Soweit es sich um die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung handelt, sind sie nach
der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, die zwar unmittelbar nur für
Einnahmen von Arbeitnehmern gilt, die aber auch für die im
Rahmen anderer Ausbildungsverhältnisse gewährten
Sachleistungen eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt,
soweit sie nicht offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Bei der Ermittlung der Bezüge bleiben solche Bezüge außer
Ansatz, die "für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind".
Das gilt auch für nicht zweckgebundene Bezüge, wenn sie
tatsächlich für Ausbildungszwecke verwendet werden. Kosten
für Unterkunft und Verpflegung sind keine Aufwendungen für
solche besonderen Ausbildungszwecke.
- Vermögenswirksame
Leistungen / Sonderzuwendungen: Der Jahresgrenzbetrag ist für
alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vermögenswirksamen
Leistungen gehören nach Auffassung des BFH zu den
steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes mitzurechnen.
Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis
gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in
denen Berufsausbildung stattgefunden hat. Das gilt jedenfalls dann,
wenn die Sonderzuwendung im Zeitraum der Volljährigkeit
zugeflossen ist.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht im Verhältnis der
jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig
aufzuteilen.
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