Steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen erleichtert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.6.2002 (VI R 168/00) – unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung – entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden.

Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dem steht die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen.

Sprachstudien, die für Fortgeschrittene – hier den im Verkaufsaußendienst tätigen Kläger – die landesübliche Aussprache und Betonung vermitteln, sind nach Auffassung des BFH zudem in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, besonders effizient.

Anmerkung: Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Sprachkurses ist, dass der Unterricht hinreichend gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst.

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