| Haftung der GmbH für Handlungen des
Geschäftsführers |
| Grundsätzlich haftet nach dem
Gesetz die GmbH gegenüber einem Dritten für Schäden, die
der GmbH-Geschäftsführer während seiner Aufgabenerfüllung
diesem zugefügt hat und die zum Schadensersatz verpflichten. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Eigentum (im Urteilsfall: die Außenwerbung) eines konkurrierenden Unternehmens zerstört, oder ob hier der Geschäftsführer selbst dafür haftbar gemacht werden kann. Im Urteilsfalle musste die GmbH für ihren alleinigen Geschäftsführer haften. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Handlung im Zusammenhang mit dem Amt als Geschäftsführer steht und außerdem wettbewerbsrechtliche Auswirkungen hat, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Besteht dagegen keinerlei Zusammenhang zwischen der Geschäftsführertätigkeit und der schadensbringenden Handlung, ist eine Haftung der GmbH ausgeschlossen. (OLG Hamburg, Urt. v. 31.1.2002 3 U 181/00) |
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