Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter einer GmbH können einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der Tagungsordnungspunkte verzichten.

Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist bzw. die ordnungsgemäß geladenen Mitgesellschafter und Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen. (OLG Köln, Beschl. v. 21.12.2001 – 2 Wx 59/01)

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