Wegfall des Rabattgesetzes – Dauer-Tiefpreisaktion nun erlaubt?

Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabenverordnung hat sich für den Handel eine ganz neue Situation ergeben. Es war jedoch abzusehen, dass sich über kurz oder lang auch die Gerichte mit der sich aus dieser neuen Situation ergebenden Problematik – wie z. B. mit Dauer-Tiefpreisaktionen – zu befassen haben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hatte in einem Fall zu klären, ob ein 10%iger, zeitlich nicht eingeschränkter Barzahlungsrabatt auf alle Artikel eines Einzelhändlers gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher – so die Richter – sieht hierin keine Ankündigung einer Sonderveranstaltung. Die Rabattgewährung stellt keinen Verstoß gegen das UWG dar. Eine im UWG beschriebene Sonderveranstaltung setzt voraus, dass bei den Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen wird, es werden besondere Kaufvorteile gewährt.

Die Beurteilung, ob die Rabattgewährung als branchenüblich einzustufen ist, ließen die Richter offen, denn aufgrund der bis vor kurzem geltenden Vorschriften des Rabattgesetzes konnte sich eine entsprechende Branchenübung notwendigerweise noch nicht entwickeln. Wollte man allein mit der fehlenden Branchenübung das Vorliegen einer Sonderveranstaltung begründen, würde die vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des Rabattgesetzes bezweckte Auswirkung auf den Wettbewerb unterlaufen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2002 – 6 W 5/02)

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