Sonderaktionen im Einzelhandel

Viele Einzelhändler versuchen neben den normalen Sommer- bzw. Winterschlussverkaufsaktionen durch Sonderverkaufsveranstaltungen ihren Umsatz zu steigern bzw. die Läger zu räumen. In einem Urteil vom 11.7.2002 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass preisreduzierte Sonderangebote, die nur einen Tag gültig sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Hier hat der Kunde innerhalb der Öffnungszeit keine Möglichkeit andere Angebote ausreichend zu prüfen, so die Richter. (BGH-Urt. v. 11.7.2002 – I ZR 300/01)

In einem anderen Fall wurde am Oberlandesgericht Düsseldorf darüber verhandelt, wie sich der Einzelhandel bevorraten muss, wenn er vorübergehend branchenfremde "Aktionsware" im Angebot hat.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Firma wettbewerbswidrig handelt, wenn die Ware gemäß der Werbung am ersten Geltungstag oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag – mindestens zwei Tage später – nicht zur Verfügung steht. Der Verbraucher erwartet die sofortige Lieferbarkeit des Artikels zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach (insgesamt drei Tage). Auch ein in der Werbung abgedruckter Zusatz, der besagt, dass die Artikel, die unter der Bezeichnung "Aktion" angeboten werden, nur vorübergehend im Verkauf sind und unter Umständen trotz sorgfältig geplanter Angebotsmengen allzu schnell ausverkauft sein können, befreit den Werbenden nicht von der o. g. Verpflichtung. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2002 – 20 U 130/01)

zurück zum Inhaltsverzeichnis