Steuerliche Erleichterungen für Hochwasseropfer

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Rahmenkatalog für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden erstellt. Die vom Hochwasser betroffenen Länder haben im Rahmen dieses Katalogs die gebotenen steuerlichen Maßnahmen getroffen. Aber auch in anderen Ländern steuerlich geführte Opfer, wie z. B. in NRW, können auf die Hilfe zurückgreifen, wenn es nicht zu einer Doppelbegünstigung kommt.

In Betracht kommen z. B.:

  • Steuerstundungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Keine nachteiligen Folgerungen bei Verlust bzw. Vernichtung von Buchführungsunterlagen
    Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Gebäuden und bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
  • Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können bis zu 45.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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