Kindergeld auch für Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums

Die Berufsausbildung, d. h. die Ausbildung zu einem künftigen Beruf, umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt, weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist. Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes – d. h. neben einer Erwerbstätigkeit oder neben dem Zivildienst unternommenes – Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d. h. dem Studium tatsächlich nachgeht.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auch für einen Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums ein Kindergeld zustehen, wenn die Höhe der erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.

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